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Am 19.10.2011 16:38, schrieb Stefan Weigel:
Hallo Frieder,

Am 19.10.2011 15:27, schrieb Frieder:

1. können Dokumente auch Quellcode (Makros) enthalten , dann sind
sie auch "ausführbaren Werken"
Die Formulierungen in den Lizenzen (z. B. GPL) sind anwendbar auf
Software, wo es einerseits den menschlich lesbaren Quellcode und
andererseits das daraus erzeugte ausführbare Programm gibt. Im Falle
von Makros in Dokumenten ist das ja genau nicht so. Insofern gibt es
die Situationen, auf die die Lizenzen abstellen, ja bei einem
Dokument, das Makros enthält, eben nicht.
Was wäre dann aber z.b. mit Skripten, die erst zur Laufzeit übersetzt werden?Unter Linux giebt es ein ganzen Haufen dafon, die allesamt unter der GPL oder LGPL Stehen, und das schon seit Jahren. Bisher ist mir aber kein Urteil bekannt, dass darauf beruht, dass die GPL nicht für Skripte anwendbar ist. Es besteht die Möglichkeit, Makros als Extensions(und damit ausführbare Binärdateien) umzuwandeln. außerdem enthält ein Dokument mit Makros auch die fertig kompilierten "unter Programme". Somit ist die GPL oder LGPL anwendbar.

Wenn es im Lizenztext für ein Dokument mit Makros heißt: "Sie dürfen
das Werk in Form von Objekt-Code kopieren und übertragen –
vorausgesetzt, dass Sie außerdem den maschinenlesbaren
korrespondierenden Quelltext unter den Bedingungen dieser Lizenz
übertragen." Dann denke ich, ist das eben eine Stelle, wo im
Mietvertrag für ein Auto steht, dass die Waschküche unter
Berücksichtigung der Ruhezeiten von allen Mietern des Hauses benutzt
werden kann.
Nein, die voraussetzungen stimmen in diesem Fall. Dadurch, dass der Quelltext gleich mit im doc ist,
muss man ihn nicht nachliefern, falls  jemand danach fragt.

Ich bin kein Richter, aber wäre ich einer, würde ich sagen, dass es
sich ganz offensichtlich um einen Vertrag handelt, der auf den
Vertragsgegenstand sachlich gar nicht angewendet werden kann. Ich
würde den Vertrag für nichtig erklären.
Ein Glück, dass du nicht Richter bist.
Bedenke außerdem, dass ein Programm nicht nur aus Quellcode und binär -Dateien besteht, sondern auch aus Graphischen elementen, Texten, und Hilfe-Files.

und enthalten "Systembibliotheken"
Ein Dokument enthält Systembibliotheken? ?!?
Es enthält zumindest Bibliotheken für die Makros. Es ist also nur eine Frage der Definition von System. Wenn man LO, das Dokument, und die dazugehörigen Makros als System versteht, dann stimmt das schon. Außerdem gilt die GPL und LGPL nicht nur für System-Bibliotheken, sondern /*auch */für System-Bibliotheken.

2. kann jeder, der es will die GPL oder LGPL umformulieren und
umbenennen, so das sie sich auf "Digitale Werke" im allgemeinen
beziehhen.
Natürlich kann man das. Aber dann ist es weder mehr die GPL noch die
LGPL, sondern die FriederPL. Ich wurde aber gebeten, meine Dokumente
unter die MPL, GPL und LGPL zu stellen.
Das kommt ganz darauf an, was das für Dokumente sind. Wenn es z.B. Hilfedateien für LO sind, kann man sie als Teil von LO werten, und als solche kannst du sie unter die LGPL stellen.

Außerdem kannst du sie auch unter eine andere Lizenz stellen, mit dem Zusatz, dass sie in Projekten, die unter der GPL oder LGPL stehen uneingeschränkt verwendet werden können (insoweit das kein Widerspruch zu deiner Lizenz ist.)

Gruß Frieder


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